Wissenswertes

Haftung des Vermieters aufgrund Glatteises am Hintereingang eines Hauses

Der OGH ist der Ansicht, dass der Mieter seine Schadenersatzansprüche auf Grund der bestehenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten auf Grundlage des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter anzustrengen hat. Ein direkter Anspruch des Mieters gegenüber einem mit der Schneeräumung, Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege beauftragten Unternehmen wurde im Hinblick auf das vertragliche Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter und den damit zusammenhängenden vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten abgelehnt.

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